Wir sind gern persönlich für Sie da!

Wir sind gern persönlich für Sie da!

Platzordnung

Für die Benutzung des Camping- und Wochenendplatzes gelten folgende Bestimmungen:

1. Der Bebauungsplan der Gemeinde Karnern „Erholungsgebiet Hanauscher Werder Schönfeld", bekanntgemacht am 01.02.2016 ist Bestandteil der Platzordnung. Die Festset­zungen sind einzuhalten. Der Bebauungsplan kann bei der Verwaltung des Camping- und Wochenendplatzes eingesehen werden.

2. Campingplatz
Der Campingplatz ist jedes Jahr vom 15. April bis 15. Oktober geöffnet.
Der Aufenthalt auf dem Campingplatz ist nur nach Anmeldung gestattet. Der Campinggast wird gebeten, sich bei der Ankunft beim Platzwart zu melden und unter Vor­lage des Reisepasses, des Personalausweises oder des Campingausweises die Anmel­dung zu tätigen. Vor der endgültigen Abreise meldet sich der Campinggast beim Platzwart wieder ab.
Der Standplatz wird vom Platzwart zugewiesen. Ein eigenmächtiger Platzwechsel ist nicht erlaubt.
Der Campinggast ist dafür verantwortlich, dass niemand durch Zeltpflöcke, Stromkabel oder anderes Campingzugehör gefährdet oder beeinträchtigt wird. Gräben und Ein­friedungen um den Standplatz herum sind nicht gestattet.
Abwässer sind aufzufangen und ordnungsgemäß in der dafür vorgesehenen Anlage zu entsorgen.
Auf den Parzellen sind keine Fahrzeugstellplätze zulässig. Zum Parken sind die aus­ gewiesenen Parkplätze zu benutzen.

3. Wochenendplatz
Auf dem Wochenendplatz sind pro Parzelle Kleinwochenendhäuser mit einer Grund­fläche von maximal 40 m und einer Gesamthöhe von höchstens 3,20 m zuzüglich ei­nes überdachten Freisitzes / ein Vorzelt von maximal 10 m² pro Parzelle und ein nicht überdachter Stellplatz für PKW zulässig. Bei der Bemessung der Höhe bleiben Giebeldreiecke außer Betracht, soweit sie, waagerecht gemessen nicht breiter als 3 m sind.
Nebengebäude sind ausnahmsweise zulässig, wenn das Kleinwochenendhaus und das Nebengebäude auf einer Parzelle in der Summe die vorgeschriebene Grundfläche von 40 m² nicht überschreitet.
Die vorgeschriebenen Abstände der Gebäude zu den Grenzen der Aufstellplätze sind einzuhalten.
Als Einfriedungen sind Heckenbepflanzungen, Sichtschutz und Zäune entlang der Wege mit einer maximalen Höhe von 0,80 m und zwischen den Parzellen bis zu einer maximalen Höhe von 1,80 m zugelassen. Neupflanzungen sind, laut Bebauungsplan, nur mit standortgerechten heimischen Laubgehölzen erlaubt.
Die Bepflanzung ist so zu pflegen, dass die Durchfahrtsbreite der Wege nicht beein­trächtigt oder verringert wird.
Überhängende Zweige bzw. Bewuchs auf die Nachbarparzelle sind zu vermeiden.
Die Gestaltung der Parzelle darf nicht gegen geltende Bestimmungen verstoßen oder andere Pächter belästigen und stören.
Jeder Pächter hat die Pflicht für Ordnung, Sauberkeit und Pflege auf seiner Parzelle und den angrenzenden Wegestücken zu sorgen.
Abfall, Sperrmüll und Schrott ist unverzüglich zu entsorgen.
Es ist nicht erlaubt abgemeldete Kraftfahrzeuge auf der Parzelle abzustellen.
Das Anlegen von Holzlagerplätzen ist verboten.
Auch bei nicht regelmäßiger Benutzung ist die Parzelle in einen gepflegten Zustand zu halten. Bei Verstößen kann der Verpächter nach schriftlicher Aufforderung, die Par­zelle auf Kosten des Pächter durch eine Fachfirma in Ordnung bringen lassen.
Pächter haben ihre Fahrzeuge auf der Parzelle bzw. auf zugewiesenen Parkplätzen ab­zustellen.
Für die Abrechnung des Trinkwasserverbrauches hat der Pächter im Gebäude einen eigenen Wasserzähler frostfrei zu installieren.

4. Von den Campinggästen und Pächtern des Wochenendplatzes wird rücksichtsvolles Ver­halten gegenüber den anderen Gästen erwartet. Die Platzeinrichtungen sind schonend zu behandeln. Angerichtete Schäden sind dem Platzwart sofort zu melden und auf Anforderung zu ersetzen. Bei Ball- oder sonstigen Rasenspielen ist Rücksicht auf andere Gäste zunehmen.

5. Ruhezeiten
Es gilt die Gefahrenabwehrverordnung zur Abwehr von Gefahren durch Ruhestörung in der Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land. Abweichend von der Gefahrenabwehrverordnung gelten für den Camping- und Wo­chenendplatz folgende Ruhezeiten:
Montag bis Freitag: Mittagsruhe: 12.00 - 15.00 Uhr Nachtruhe: 22.00-06.00 Uhr Sonn- und Feiertage: ganztägig. Während dieser Zeiten sind Radios, Plattenspieler, Fernseher und ähnliche Geräte lei­se einzustellen und laute Unterhaltungen zu vermeiden.
Nur genehmigte Veranstaltungen dürfen die festgeschriebenen Zeiten überschreiten. Bei Aktivitäten, die der Gemeinschaft dienen (z.B. Platzfeste) entfallen die Ruhezei­ten.
Ruhestörender Lärm durch Musik-, Radio-, Fernseh- oder Tonbandgeräte, durch Lau­fen lassen von Fahrzeugmotoren, Hupen, zuschlagen von Autotüren, durch Schreien oder lautes Singen ist auch tagsüber zu unterlassen.

6. Abfallentsorgung
Das Mitbringen von Abfall und Müll jeglicher Art von zu Hause, zur Entsorgung auf dem Camping- und Wochenendplatz, ist verboten. Grünabfall- und Müllentsorgung in den umliegenden Waldgebieten ist verboten. Jeder ist verpflichtet, seinen Müll zu trennen und in den entsprechenden Container zu entsorgen. Folgende Container stehen vor Ort: Grüngutabfall (Laub und Grünschnitt), Glas (Braun, weiß und grün), Altpapier, Hausmüll Der Einwurf von Hausmüll, in den hierfür aufgestellten Container, hat in handelsübli­chen Müllsäcken zu erfolgen.
Die Entsorgung von Sperrmüll, Bau- Umbau- und Abrissabfällen ist nicht Bestandteil der Abfallentsorgung und hat auf den Recyclinghöfen der ALS Dienstleistungsgesell­schaft mbH zu erfolgen.

7. Wasser und Abwasser
Das Waschen von Fahrzeugen jeder Art ist nicht gestattet.
Brunnen zur Bewässerung sind genehmigungspflichtig und nur mit Handpumpe zulässig.

8. Befahren des Camping- und Wochenendplatzes sowie Parken
Auf dem gesamten Camping- und Wochenendplatz Gelände gilt die STVO. Das Fahren mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen LKW's und Kleintransporter ab 7,5 t, ist nur bei An- und Abfahrt auf den hierfür vorgesehenen Wegen - und nur in Schrittgeschwindigkeit - gestattet. In der Zeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr dürfen Fahrzeuge den Camping- und Wochenendplatz nicht befahren. Das Befahren mit LKW's und Kleintransportern ab 7,5 t, ist nur nach vorheriger An­meldung beim Platzwart und entsprechender Genehmigung und Einweisung erlaubt. Das Fahrzeug ist so zu führen das eine Belästigung oder Gefährdung anderer Nutzer ausgeschlossen ist. Als Zufahrt ist ausschließlich die elektronisch beschrankte Zufahrt zu nutzen. Hier sind auch Besucher in Empfang zu nehmen.
Parken auf Wegen und/oder freien Grundstücken ist nicht gestattet.
Besucher haben nur die ausgewiesen Parkflächen außerhalb des Camping- und Wochenendplatzes zu nutzen.
Das Abstellen von Kraftfahrzeugen (Pkw, Motorrädern/-roller, Wohnmobile etc.) ohne amtliche Zulassung und/oder TÜV ist auf dem gesamten Camping- und Wochenend­platz ist strengstens verboten.

9. Offenes Feuer, Grillen
Lagerfeuer/offenes Feuer (dazu gehören Feuerschalen ab 0,60 m Durchmesser, Gar­tenkamine, Schwedenfeuer etc.) sind wegen Brandgefahr und Geruchsbelästigung nicht zulässig.
Grillen auf einem handelsüblichen Grill mit ausreichendem Bodenabstand ist mit Holzkohle oder Gas, unter Beachtung der maximalen Sicherheit, erlaubt.
Die ausgegebenen Waldbrandwarnstufen sind zu beachten.

10. Heizen
Die Nutzung von Heizungen mit Holz und Kohle ist nicht erlaubt.

11. Hundehaltung
Hundebesitzer haben dafür Sorge zu tragen das von ihren Tieren keine Belästigung oder Gefahr ausgeht.
Verschmutzungen in allen Bereichen des Camping- und Wochenendplatzes sind un­verzüglich und unaufgefordert zu entfernen.
Innerhalb des Camping- und Wochenendplatzes sind Hunde an der Leine zu führen.

12. Waffen und Feuerwerk
Jegliche Waffen im Sinne des Gesetzgebers sind auf dem Camping- und Wochenend­platz verboten.
Das Abschießen und Lagern von Feuerwerkskörpern ist verboten.

13. Gewerbliche Tätigkeiten
Jeglicher Handel, Verkauf oder gewerbliche Tätigkeit auf dem Wochenendplatz ist verboten.
Eventuelle Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Betreibers.

14. Eine Anmeldung als Hauptwohnsitz ist nicht zulässig.

15. Platzwart
Der Platzwart das direkte Bindeglied zwischen dem Betreiber und den Campinggästen und Pächtern.
Den Anordnungen des Platzwartes ist Folge zu leisten.
Der Platzwart ist zur Durchsetzung der Platzordnung berechtigt.
In besonderen Fällen, z.B. Notsituationen und zur Gefahrenabwehr hat der Platzwart das Recht, die Parzellen ohne vorherige Nachfrage zu betreten.

16. Verstöße gegen die Platzordnung
Bei Verstoß gegen die Platzordnung hat der Betreiber das Recht eine außerordentliche Kündigung oder einen Platzverweis auszusprechen.

Die Platzordnung tritt 01.07.2016 in Kraft.


  Download der Platzordnung


Erholungsgebiet Hanauscher Werder Schönfeld
Hanauer Werder 1
39524 Kamern  OT Schönfeld

Kontaktinformationen
 039382 419626
 039382 419627
 0174 1669104
 info@campingplatz-schoenfeld.de

Hinweise

Wir bitten alle Campinginteressierte daran zu denken, dass es uns nicht möglich ist für alle im Vorfeld Kostenaufstellungen zu erstellen. Die einzelnen Preise sind hier hinterlegt !!!

12:00 Uhr bis 14:00 Uhr Mittagspause
Anreise bis 20:00 Uhr möglich (außer bei Absprache)
Wir bitten um Verständnis das wir ihre  E- Mails aus personellen Gründen nicht immer zeitnah beantworten können.
Wir sind nicht immer vor Ort und auch nicht 24 Stunden am Tag erreichbar. Melden Sie sich bitte rechtzeitig an.